Wohnungsdurchsuchungen gegen Beschuldigte finden in der Praxis meistens gegen 7.00 bis 8.30 Uhr statt. Sie werden immer durch Polizeibeamte, häufig begleitetet durch einen Verwaltungsbeamten als Zeugen, durchgeführt. Staatsanwälte oder Richter nehmen hieran fast nie teil.

Wohnungsdurchsuchungen sind ein äußerst effizientes Mittel zur Strafverfolgung. Seltsamerweise gibt es keine verlässliche Statistik hierüber; grobe Schätzung gehen aber von über 100.000 pro Jahr aus. Durchsuchungen werden von Ermittlungsrichtern (in der Regel bei Amtsgerichten) angeordnet. Die Polizei darf ohne vorherige gerichtliche Genehmigung keine Wohnung betreten, es sei denn es liegt „Gefahr im Verzug“ vor, also eine besondere Eilbedürftigkeit. In der Praxis wird der sog. Richtervorbehalt längst nicht immer von Polizeibeamten eingehalten.

In der Theorie können richterliche Durchsuchungs-, meistens praktisch verbunden mit Beschlagnahmebeschlüssen, also der Ermächtigung, Sachen in der Wohnung als Beweismittel zu beschlagnahmen, schon angeordnet werden bei einem Anfangsverdacht und damit bei einem schon leichten, wenn auch durch Tatsachen belegten Verdacht einer Straftat. Selbst anonyme Strafanzeigen können deshalb allein zu einer Wohnungsdurchsuchung führen, wenn die Anzeige nur einigermaßen konkret ist. Die Durchsuchung steht sonst nur noch unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.  Schon wegen dieser recht niedrigen Schwelle, eine Durchsuchung anzuordnen, der relativ leichten Umsetzung durch die Polizei und einer durchaus höheren Trefferquote erweist sich die Wohnungsdurchsuchung als wirkungsvoll.

Hinzu kommt die Praxis: Staatsanwälte bereiten die richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse nicht selten wortwörtlich, teils mit dem Briefkopf des Gerichts sogar schon versehen, als Antrag hierauf vor, die Richter häufig dann völlig unverändert nur noch unterschreiben. Richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse sind Massenware in der Arbeit von Ermittlungsrichtern, die wenig überprüft werden. Schätzungen gehen von weit über 1.000 rechtswidrigen Durchsuchungen pro Jahr aus. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat wiederholt in seinen Entscheidungen von Strafgerichten eine eigenständige und sorgfältige Überprüfung, bevor derartige Durchsuchungsbeschlüsse ergehen, angemahnt, ohne dass sich in der Praxis hieran Grundlegendes geändert hat. Grund ist vor allem die chronische Überlastung von Ermittlungsrichtern.

Gegen stattfindende Durchsuchungen, die in der Praxis fast immer überraschend aus ermittlungstaktischen Gründen kommen, hat der Beschuldigte faktisch keinerlei Möglichkeiten, sich zu wehren. Er hat sie passiv zu erdulden. Er kann hiergegen zwar Beschwerde einlegen, die bei Erfolg aber nur zu einer nachträglichen Erklärung der Rechtswidrigkeit führt. Auch das hilft nicht viel, weil selbst bei einer rechtswidrigen Durchsuchung die gefundenen Beweismittel im Strafverfahren gegen ihn verwertet werden können, es sei denn es liegen besonders gravierende Verstöße vor, so z.B. wenn die Polizei eine Durchsuchung ohne richterliche Genehmigung vornimmt, obwohl sie es eigentlich müsste, weil keine Gefahr im Verzug vorlag.

Gibt es schon keine Statistik darüber, wie viele Wohnungsdurchsuchungen es gibt, gibt es erst recht keine empirischen Erhebungen darüber, wie viele Ermittlungsverfahren nach einer Durchsuchung eingestellt werden ohne Anklageerhebung, also sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet, sondern eventuell sogar ganz entfällt. Die Quoten dürfte hier aber auch hoch sein.

Wenngleich aus Sicht der Ermittlungsbehörden, also der Polizei und Staatsanwaltschaft, Durchsuchungen sehr wirkungsvoll sind, sind sie auf der anderen Seite für die Betroffenen äußerst unangenehm: Urplötzlich dringen mehrere Polizeibeamte in die Intimsphäre der eigenen vier Wände ein und durchwühlen sie. In der Praxis nehmen Polizeibeamte die beschuldigten Wohnungsinhaber zur Vernehmung dann häufig im Streifenwagen zur Polizeiwache mit, gerade wenn verdächtige Sachen in der Wohnung wirklich gefunden wurden; nicht selten sind das sogar „Zufallsfunde“, also Funde, die mit der vorgeworfenen Straftat nichts zu tun haben. Wegen des Schocks der Wohnungsdurchsuchung machen Wohnungsinhaber bei ihren polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen dann fast immer auf der Polizeiwache Angaben, die zudem häufig falsch sind. Die polizeiliche Mitnahme der Wohnungsinhaber zur Wache ist dabei in der Regel nicht erlaubt; sie findet in der Praxis aber gleichwohl statt.